Verfahrensbeistandschaft - Dem Kind eine Stimme geben
Verfahrensbeiständ:innen sind ausschließlich dem Kind verpflichtet.
Der Auftrag beinhaltet abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Kindes herauszufinden und wahrzunehmen, was der Wille des Kindes ist. Die Meinung und Vorstellung des Kindes zum Inhalt des Verfahrens ist von Interesse, da das Kind unmittelbar vom Ausgang des Verfahrens betroffen ist.
Doch müssen Verfahrensbeiständ:innen insbesondere auch das Wohl des Kindes im Blick haben. Willensbekundungen des Kindes sind im Kontext zu betrachten. Der Kindeswille entspricht dabei nicht zwangsläufig dem Kindeswohl. Kindeswohlgefährdende Anhaltspunkte fließen ebenfalls in die Bewertung ein.
Schließlich haben Verfahrensbeiständ:innen den Kindeswillen und das Kindeswohl in der Anhörung zur Geltung zu bringen und dem Gericht in einem schriftlichen Bericht vorzulegen.
Zum Auftrag der Verfahrensbeiständ:innen gehört, dem Kind das anliegende Verfahren altersentsprechend zu erklären und es über den Ausgang des Verfahrens zu informieren.
Verfahrensbeiständ:innen bereiten das Kind auf eine richterliche Anhörung vor und sind bei der Anhörung anwesend. Das Kind wird von den Verfahrensbeiständ:innen durch das gesamte Verfahren begleitet. Das Gericht kann - und macht das in vielen Fällen auch - den Verfahrensbeiständ:innen die Aufgabe übertragen, mit den Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen Gespräche zu führen, sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung hinzuwirken.
Die Mitwirkung der Eltern und weiterer Personen ist freiwillig. Verfahrensbeiständ:innen können sich mit Hilfe von Information aus dem Umfeld des Kindes ein genaueres Bild der Sachlage machen.
Verfahrensbeiständ:innen entscheiden ein familien- gerichtliches Verfahren nicht, sie sprechen Empfehlungen aus, die sich am Wohl des Kindes orientieren.
Jutta Michalke
Sozialpädagogin
Auf dem Peterswerder 17
28205 Bremen